Das bedeutet die Rechtsfähigkeit in Österreich

Rechtsfähigkeit in Österreich: Eine umfassende Betrachtung

Die Rechtsfähigkeit ist ein grundlegender Begriff im österreichischen Rechtssystem. Sie bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Diese Fähigkeit ist für natürliche und juristische Personen von entscheidender Bedeutung und bildet die Grundlage für die Teilnahme am Rechtsverkehr.

Inhaltsverzeichnis

Definition der Rechtsfähigkeit

In diesem Beitrag werden wir die Rechtsfähigkeit in Österreich ausführlich betrachten, ihre Voraussetzungen erläutern und wichtige Paragraphen in diesem Bereich hervorheben.

Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie ist die Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Rechtsverkehr. In Österreich beginnt diese grundsätzlich mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.

Natürlicher Personen

In Österreich beginnt die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Dies ist in § 16 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) festgelegt. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. So kann beispielsweise ein ungeborenes Kind in bestimmten Fällen als rechtsfähig angesehen werden, wenn dies seinem Wohl dient (Nasciturus-Prinzip).

Juristischer Personen

Juristische Personen sind Gebilde, die durch das Recht geschaffen wurden und ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten sein können. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in ein öffentliches Register. In Österreich sind dies beispielsweise die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ins Firmenbuch oder die Registrierung eines Vereins im Vereinsregister.

Unterschied zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Es ist wichtig, zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Während die Rechtsfähigkeit die Fähigkeit bezeichnet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, bezieht sich die Geschäftsfähigkeit auf die Fähigkeit, rechtsgültige Verträge abzuschließen. In Österreich ist man grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres geschäftsfähig (§ 104 ABGB).

Um die Unterschiede zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit besser zu verstehen, schau dir unseren Beitrag zur Geschäftsfähigkeit in Österreich an.

Wichtige Paragraphen im Bereich der Rechtsfähigkeit

Es gibt einige wichtige Paragraphen im österreichischen Recht, die sich auf die Rechtsfähigkeit beziehen. Hier sind einige davon:

  • § 16 ABGB: Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit natürlicher Personen
  • § 26 ABGB: Rechtsfähigkeit juristischer Personen
  • § 104 ABGB: Beginn der Geschäftsfähigkeit

Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit in Österreich beginnt mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tod. Dies ist in § 16 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) festgelegt. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. So kann beispielsweise ein ungeborenes Kind in bestimmten Fällen als rechtsfähig angesehen werden, wenn dies seinem Wohl dient (Nasciturus-Prinzip).

Diese tritt ein, sobald das Kind ein Lebenszeichen von sich gegeben hat, gleichgültig, ob es später lebensfähig ist oder nicht. Ist strittig, ob eine Lebendgeburt vorliegt, wird im Zweifel vermutet, dass ein Kind lebend geboren wurde. Diese gesetzliche Vermutung hat unter anderem Auswirkungen in erbrechtlichen Fragen, denn nur ein lebend geborenes Kind ist erbfähig. Allerdings kommt auch dem noch ungeborenen Kind eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit zu. Es ist unter der Voraussetzung der nachfolgenden Lebendgeburt Rechtssubjekt, soweit dies zu seinem Vorteil ist. Jede Geburt ist durch das Standesamt zu registrieren und eine Geburtsurkunde hierüber auszustellen.

Sie endet mit dem Tod. Dieser wird im Sterbebuch des Standesamtes eingetragen. Der Beweis des Todes kann auf verschiedene Art erfolgen:

  • Totenschein: Für die Sterbeurkunde ist eine Leichenbeschau sowie die Ausstellung eines Totenscheines (Angabe der Todesursache, Zeitpunkt des Todes) durch den Amtsarzt notwendig.
  • Gerichtsbeschluss: Kann keine Sterbeurkunde ausgestellt werden, ersetzt ein Gerichtsbeschluss den Totenschein, wenn das Gericht vom Tod einer bestimmten Person überzeugt ist. Sind Beweismittel (beispielsweise Zeugen oder Bildsequenzen) für den Tod vorhanden, kann dieser meist ohne Probleme ausgestellt werden.

Rechtsfähigkeit von Ausländer

Für einen Ausländer richtet sich die Rechtsfähigkeit nach seinem Personalstatut (§ 12 IPRG). Dem Ausländer können jedoch die angeborenen, „schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte“ nicht abgesprochen werden, selbst wenn das Personalstatut des Ausländers etwas anderes vorsieht.

Fazit

Die Rechtsfähigkeit ist ein grundlegender Begriff im österreichischen Recht, der die Fähigkeit bezeichnet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie ist sowohl für natürliche als auch für juristische Personen von entscheidender Bedeutung und bildet die Grundlage für die Teilnahme am Rechtsverkehr. Es ist wichtig, die Unterschiede zur Geschäftsfähigkeit zu verstehen, sowie die spezifischen Regelungen für den Beginn und das Ende der Rechtsfähigkeit und die besonderen Bedingungen für Ausländer.

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