Willenserklärung in Österreich 2023

Willenserklärung: Ein grundlegender Aspekt des Zivilrechts

Die Willenserklärung ist ein zentraler Begriff im Zivilrecht und spielt eine entscheidende Rolle bei der Durchführung von Rechtsgeschäften. Sie ist eine Äußerung, die darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung zu erzielen, und ist daher für den Abschluss von Verträgen unerlässlich. Nur geschäftsfähige Personen können eine wirksame Willenserklärung abgeben.

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Was ist eine Willenserklärung?

Im Zivilrecht ist die Willenserklärung die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die Kundgabe des Willens einer Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. ( §§ 861 ff ABGB) Dieser Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er vom Erklärenden gewollt ist. Zum Beispiel ist die Rücktrittserklärung oder Kündigungserklärung eine Willenserklärung. Die beabsichtigte Rechtsfolge ist die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts. Fallen Wille und Erklärung auseinander, liegt ein Willensmangel vor.

Unterschied zu Rechtsgeschäft, geschäftsähnlicher Handlung, Realakt und Willensbetätigung

Rechtsgeschäfte bestehen aus mindestens einer Willenserklärung und sind auf den Eintritt eines bestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet. Rechtsgeschäfte können daneben weitere Willenserklärungen, geschäftsähnliche Handlungen und Realakte umfassen. Eine gewollte Rechtsfolge tritt nicht durch die zugrundeliegenden übereinstimmenden Willenserklärungen ein, sondern durch das Rechtsgeschäft, z. B. einer Kündigung oder eines Vertrags. Das Rechtsgeschäft ist das Mittel zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen.

Arten von Willenserklärungen

Es gibt einige verschiedene Arten. Sie können ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden (§ 862 ABGB). Ausdrückliche Willenserklärungen erfolgen in Worten oder durch eine eindeutige Handlung, während stillschweigende aus dem Verhalten des Erklärenden abgeleitet werden. Willenserklärungen können auch einseitig oder zweiseitig sein. Einseitige erzeugen ohne Zustimmung einer anderen Person Rechtsfolgen, z.B. die Kündigung eines Vertrags. Zweiseitige Willenserklärungen erfordern die Übereinstimmung von mindestens zwei Parteien, z.B. bei einem Kaufvertrag.

Um mehr über die verschiedenen Arten von Verträgen zu erfahren, die durch eine Willenserklärung abgeschlossen werden können, schau Dir unseren Beitrag zu den Vertragsarten in Österreich an.

Tatbestand

Die Willenserklärung besteht aus einem objektiven äußeren und einem subjektiven inneren Tatbestand. Der objektive Tatbestand enthält eine Erklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet sein muss, sodass für einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers der Schluss auf einen dahinter stehenden Rechtsbindungswillen möglich ist. Der subjektive Tatbestand spiegelt die innere Seite des Erklärenden wider. Hierbei geht es um die Frage, ob der äußeren Erklärung auch der innere Wille entspricht.

Willensmängel und ihre Auswirkungen auf die Willenserklärung

Willensmängel können die Gültigkeit einer Willenserklärung beeinflussen. In Österreich sind die wichtigsten Willensmängel im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Sie umfassen Irrtum (§§ 871 ff ABGB), List (§§ 870, 876 ABGB) und Drohung (§§ 870, 875 ABGB).

Irrtum (§§ 871 ff ABGB): Ein Irrtum liegt vor, wenn eine Person bei Abgabe ihrer Willenserklärung über einen wesentlichen Umstand getäuscht ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Nichtigkeit.

List (§§ 870, 876 ABGB): List bedeutet, dass eine Person durch Täuschung dazu verleitet wird, eine Willenserklärung abzugeben, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgegeben hätte. Dies ist daher anfechtbar.

Drohung (§§ 870, 875 ABGB): Eine Drohung ist eine durch Gewalt oder Einschüchterung erzwungene Willenserklärung. Dies ist genauso anfechtbar.

Die Willenserklärung und das Internet

In Bezug auf die Willenserklärung und das Internet ist das E-Commerce-Gesetz (ECG) in Österreich besonders relevant. Insbesondere § 9 ECG legt bestimmte Informationspflichten für Diensteanbieter fest, die vor Abgabe einer Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) durch einen Nutzer zu erfüllen sind. Diese Informationspflichten umfassen:

  1. Die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen.
  2. Den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext.
  3. Die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung.
  4. Die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.

Darüber hinaus muss der Diensteanbieter die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes angeben. Diese Informationspflichten können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden und gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen dazu dienen, die Transparenz und Sicherheit von Online-Verträgen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sowie die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen zu fördern.

Die Auslegung der Willenserklärung

Die Auslegung der Willenserklärung bezieht sich auf die Ermittlung des wirklichen Willens des Erklärenden. Nach § 914 ABGB ist im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben zu gelten hat und der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bei der Auslegung ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Kontext und die Umstände der Erklärung zu berücksichtigen.

Schlussfolgerung zum Thema "Vertrag in Österreich"

In diesem Artikel haben wir uns intensiv mit dem Konzept der Willenserklärung im österreichischen Zivilrecht befasst. Wir haben verschiedene Arten von Willenserklärungen, die Auswirkungen von Willensmängeln und die Rolle im Internet diskutiert.

Unser Ziel war es, ein umfassendes Verständnis dieses wichtigen Aspekts des Vertragsrechts zu vermitteln. Wir hoffen, dass dieser Artikel als hilfreiche Ressource dient.

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